Corona! Infos für Unternehmen
Update 08.04.2021 - 09:30 Uhr
Welches Unternehmen in Königs Wusterhausen hat offen und bietet welchen Service an?
Erfassung: Serviceangebote von KWer Unternehmen im Lockdown
An die Unternehmen aus Königs Wusterhausen!
Lockdown! Wer hat offen? Wer bietet welchen Service an?
Wir möchten „zügig“ eine Übersicht zum o.g. Thema zusammenstellen und dies an die Lokalredaktionen übermitteln, mit der Bitte um Veröffentlichung. Wir haben von einer Redaktion bereits ein positives Signal erhalten. Möchten Sie diesen Service nutzen, füllen Sie das Formular, welches sie hier (Link gelöscht, da Datum abgelaufen) finden, bis zum 31.01.2021 aus.
Wer es lieber schriftlich auf Papier mag, für den gibt es (weiter unten) das "Erfassungs-Formular" als PDF zum selber ausdrucken.
Wir möchten in diesem Zug auch noch mal auf unsere Info vom 08.04.2020 hinweisen, bei dem wir Webportale "vorstellen" bei dem Sie online auf Ihren Service im Lockdown aufmerksam machen können.
Download: Erfassung_-_Serviceangebote_im_Lockdown.pdfNovemberhilfe -> Dezemberhilfe
Die Novemberhilfe wird als Dezemberhilfe bis 20.12.2020 verlängert und unverändert (inkl. Antragsverfahren) weitergeführt.
Richtlinie und Antragsformular zum Rettungsschirm Corona - KW solidarisch
Die Stadt Königs Wusterhausen hat auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen sowie gemeinwohlorientierte Vereine aus der Stadt Königs Wusterhausen die Richtlinie „Rettungsschirm Corona – KW solidarisch“ erlassen.
Die Stadtverwaltung als zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Nachfolgend werden die Richtlinie und das dazugehörige Antragsformular zur Verfügung gestellt.
Kontakt: soforthilfe-corona@stadt-kw.de
Der Antrag kann ab sofort gestellt werden.
Quelle: www.koenigs-wusterhausen.de/ 956285/ Corona-Rettungsschirm
Download: Richtlinie_Rettungsschirm_Corona_-_KW_solidarisch.pdfDownload: Antrag_auf_Soforthilfe_im_Rahmen_der_Richtlinie_Corona-Rettungsschirm_der_Stadt_K-oe-nigs_Wusterhausen.pdfNovemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe)
Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Diese können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
Die IHK Cottbus hat eine Übersicht der "Corona-Zuschüsse für Unternehmen - Gegenüberstellung der aktuell laufenden Förderprogramme (Stand: 20.11.2020)" zusammengestellt, welche am Ende dieses Beitrages als Download zur Verfügung steht.
Antragsberechtigt sind, u.a.:
- direkt betroffene Unternehmen: alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- indirekt betroffene Unternehmen: alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Förderung
- Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Die elektronische Antragstellung über antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
- Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.
- Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.
Abschlagszahlung
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).
- Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Ausführliche Infos: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ UBH/ Redaktion/ DE/ Artikel/ novemberhilfe.html
FAQ: www.bmwi.de/ Redaktion/ DE/ FAQ/ Novemberhilfen/ faq-novemberhilfen.html
Weitere Infos zu:Möglichkeiten für Solo-Selbstständige bei der Grundsicherung verbessert, Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III (ab Januar 2021) und Überbrückungshilfe II (bis Dezember 2020): www.cottbus.ihk.de/ corona.html
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ UBH/ Redaktion/ DE/ Artikel/ novemberhilfe.html
Download: Gegen-ue-berstellung_Corona-Zusch-ue-sse_der_IHK-Cottbus_(20.11.2020).pdf
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in Straßenbereichen von Königs Wusterhausen
-nr-4813-vorschaubild.png)
Es besteht ab 29.10.2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum von Königs Wusterhausen und in folgenden Straßenbereichen:
- Bahnhofsvorplatz und Bereich Storkower Straße
- Bahnhofstraße
- Maxim-Gorki-Straße
- Friedrich-Engels-Straße
- Karl-Marx-Straße
- Eichenallee
- Max-Werner-Straße
- Brückenstraße (bis zur Einmündung Klinikum Dahme-Spreewald)
- Fontaneplatz
Darüber hinaus gilt diese Pflicht für folgende Bereiche im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald:
- Auf der gesamten Fläche von Märkten einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen (z.B. Wochenmarkt, Trödelmarkt, Flohmarkt, Herbst-und Weihnachtsmärkte, etc.).
- Im Umfeld von 30 m um Bildungseinrichtungen.
- An Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.
- In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen sowie auf Bahnhofsvorplätzen und auf Bahnsteigen.
- In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Einkaufszentren außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen.
- In den Treppenhäusern öffentlicher Parkhäuser und Tiefgaragen
Diese Beschränkungen gilt mindestens 10 Tage unabhängig davon, ob der 7-Tage-Inzidenzwert innerhalb dieses Zeitraumes durchgängig überschritten wird. Sie ist nicht befristet. Sie kann aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Quelle: https://www.dahme-spreewald.info/ sixcms/ media.php/ 116/ Amtsblatt_33-2020.pdf
Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Aus verschiedenen Quellen, eine kleine Zusammenfassung über aktuelle Fördermöglichkeiten, Unterstützungen, etc.
Überbrückungshilfe II
Durch Corona in Not geratene Unternehmen können ab sofort Unterstützung für Betriebskosten und anteilig Personalkosten - für die Monate September bis Dezember 2020 - beantragen (bis zu 200.000 Euro). Dies sind nicht-rückzahlbare Zuschüsse. Der Antrag kann nur von einem vom Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Die Bedingungen für Zugang und Erhalt von Überbrückungshilfe II haben sich wie folgt verbessert:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
- Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht (auch anteilig für teilweise Kurzarbeit).
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Der IHK-Überbrückungshilfe-Rechner kann unverbindlich helfen ob einen Unternehmen Anspruch auf Überbrückungshilfe II zusteht und wie viel.
Rechner + Antrag: https://www.ihk.de/ ueberbrueckungshilfe
Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Unternehmen können für Mitarbeiter, für die bei amtlich angeordneter Quarantäne eine Lohnfortzahlungspflicht von i.d.R. 6 Wochen besteht, beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eine Entschädigung beantragen (für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020). Das gleiche gilt für betroffene Selbstständige.
Entschädigungsansprüche sollten auch bei Schul- und Kitaschließungen geprüft werden.
Zusätzliche Info: Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu.
Weitere Infos: https://lavg.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.661750.de
Kurzarbeitergeld wird bis 2021 verlängert
Damit können Verlängerungsanzeigen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 31.12.2020 hinaus (bis maximal 24 Monate und längstens bis zum 31.12.2021) gestellt werden. Die neue Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden - aber nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.
Weitere Infos: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Förderung der Kultur und der Kreativwirtschaft
Nach Fördertatbestand B werden Projekte von Kultur- und Kreativunternehmen (auch Freiberufler und Solo-Selbstständige welche Einkommenssteuerpflichtig sind) gefördert, welche zur optimalen Nutzung der vorhandenen Potenziale, zur wirtschaftlichen oder organisatorischen Neuausrichtung oder zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Strategiefähigkeit beitragen.
Bei Maßnahmen nach Fördertatbestand B wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt maximal 80% der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungsempfänger müssen eine Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20% der förderfähigen Gesamtausgaben sicherstellen. Zu den förderfähigen Ausgaben der Kultur- und Kreativunternehmen zählen Personal- und Sachausgaben. Die Förderung kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren erfolgen. Es werden ausschließlich Vorhaben mit einer Zuwendung von mindestens 25.000 Euro und mit maximalen förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 150.000 Euro gefördert.
Weitere Infos: https://www.ilb.de/ de/ arbeit/ uebersicht-der-foerderprogramme/ foerderung-der-kultur-und-kreativwirtschaft/
Sozialschutzpakete 1 + 2
Die Sozialschutzpakete 1 + 2 sichern finanzielle Existenz: Selbstständige, deren Einnahmen für den Lebensunterhalt nicht mehr ausreichen, können auf die Sozialschutzpakete 1 + 2 setzen. Von der Grundsicherung, Hilfen bei der Kinderbetreuung bis zu Verbesserungen beim Arbeitslosengeld:
Weitere Infos: https://www.bmas.de/ DE/ Schwerpunkte/ Informationen-Corona/ Sozialschutz-Paket/ sozialschutz-paket.html und https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Bundesförderprogramms "Digital jetzt"
Es dient zur Stärkung der Innovationsfähigkeit von KMU und Handwerksbetrieben mit 3 bis 499 Mitarbeitern (teilw. auch Freiberuflern). Ziel soll u.a. die Vorbereitung und Umsetzung von Digitalisierungsprozessen im eigenen Unternehmen sein, zum Beispiel Investitionen in Soft-/Hardware (Modul 1) und/oder in die Mitarbeiterqualifizierung (Modul 2). Auch genannt BIG-Digital. Das Förderprogramm läuft bis Ende 2023.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und ist je nach Anzahl der Mitarbeiter in verschiedenen Anteilsfinanzierungen gestaffelt.
Ziele sind:
- Mehr Investitionen mittelständischer Unternehmen in digitale Technologien sowie Qualifizierung und Know-how der Beschäftigten
- Mehr branchenübergreifende Digitalisierungsprozesse bei KMU und Handwerk
- Verbesserte digitale Geschäftsprozesse in Unternehmen
- Mehr Chancen durch digitale Geschäftsmodelle
- Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von KMU
- Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und neue Investitionen in die Digitalisierung ihres Unternehmens anzustoßen
- Höhere IT-Sicherheit in Unternehmen
- Stärkung von Unternehmen in wirtschaftlich strukturschwachen Regionen
Weitere Infos: https://www.cottbus.ihk.de/ start-des-bundesfoerderprogramms-digital-jetzt.html und https://www.ilb.de/ de/ wirtschaft/ zuschuesse/ brandenburgischer-innovationsgutschein-big/ und https://www.bmwi.de/ Redaktion/ DE/ Dossier/ digital-jetzt.html
Zum Antrag: https://www.digitaljetzt-portal.de/
Quellen:
- Newsletter der IHK Cottbus vom 22.10.2020
- https://www.cottbus.ihk.de/ corona.html
- https://lavg.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.661750.de
- https://www.ilb.de/ de/ wirtschaft/ zuschuesse/ brandenburgischer-innovationsgutschein-big/
- https://www.cottbus.ihk.de/ start-des-bundesfoerderprogramms-digital-jetzt.html
- https://www.ilb.de/ de/ arbeit/ uebersicht-der-foerderprogramme/ foerderung-der-kultur-und-kreativwirtschaft/
Überbrückungshilfe und weitere Unterstützung neu angelaufen
Die IHK Cottbus informiert:
Überbrückungshilfen starten am 10. Juli 2020, jetzt Steuerberater einbeziehen!
Das Portal zur Beantragung der Überbrückungshilfen über eine Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist seit 8. Juli 2020 freigeschaltet:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Ab 10. Juli soll die eigentliche Antragstellung möglich sein. Ein Antrag kann nur von einem vom Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Die Anträge werden aus dem BMWi-Portal an die zuständige Institution in den Bundesländern weitergeleitet. In Brandenburg ist das die ILB. Der beauftragte Berater muss sich auf dem Portal des BMWi registrieren, um eine PIN per Post zu erhalten. Sie ist zur Antragstellung erforderlich.
Potentielle antragstellende Unternehmerinnen und Unternehmer sollten zur Vorbereitung der Anträge und zur Abklärung von Fragen sich zügig mit ihren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in Verbindung setzen und klären, ob sie zu einem Antrag berechtigt sind. Sofern noch kein Steuerberater für den Gewerbebetrieb tätig ist, sollte zeitnah ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gesucht werden.
Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen. Die Überbrückungshilfe fällt unter die Kleinbeihilferegelung 2020. Diese Regelung wird derzeit novelliert. Nach Intervention u. a. des DIHK soll als Definition für Unternehmen in Schwierigkeiten eine im Sinne der EU-Kommission vereinfachte, aus der sogenannten De-minimis-Beihilfe-Regelung gelten (Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens). Damit wäre womöglich ein größerer Kreis von Unternehmen berechtigt, die Überbrückungshilfen zu beantragen.
Hintergrund:
Die Bundesregierung hatte am 12. Juni 2020 ein umfassendes Corona-Konjunkturpaket beschlossen, u. a. neue Überbrückungshilfen für drei Monate. Das Programm für Überbrückungshilfen ermöglicht Stützungsmaßnahmen für Soloselbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend, unter anderem für Veranstaltungslogistiker, Schausteller, Clubs oder Reisebüros und viele weitere von anhaltenden Schließungen betroffene Unternehmen. Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Weitere Informationen hier: www.cottbus.ihk.de/mitgliederservice/corona/corona.html
Quelle: Aus dem Newsletter der IHK Cottbus vom 08. Juli 2020 - 14:25 und www.cottbus.ihk.de/ mitgliederservice/ corona.html
Weitere Informationen
- zum Programm "Neustart Kultur" finden sie hier,
- zum "5-Punkte-Maßnahmepaket" für die Exportwirtschaft finden Sie hier
Download: Eckpunkte_-Ue-berbr-ue-ckungshilfen.pdf
Geplante Lockerungen im Gewerbe
Die "neue" Verordnung mit den letztendlichen Entscheidungen wird erst am Freitag (08.05.2020) beschlossen.
Anbei die "Pläne":
WICHTIGE ÄNDERUNG: Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der für Freitag (08.05.2020) vorgesehenen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.
Abstandsregeln, Zugangsmanagement, Wartebereichmanagement, Pflicht der Mund- und Nasenbedeckung bei Kunden und Mitarbeiter*Innen mit Kundenkontakt, strenge Hygienevorschriften, etc. bleiben unverändert bestehen.
ab Samstag (09.05.2020)
- wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m2 Verkaufsfläche aufgehoben.
ab Montag (11.05.2020)
- sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
- entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.
ab Freitag (15.05.2020)
- können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
- sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
ab Montag (25.05.2020)
- soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Beispiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten.
Demnächst
- Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.
Quelle: www.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.666081.de
Unternehmen können Zahlungen vom Finanzamt zurück bekommen
Weitere steuerliche Maßnahmen sollen bei geschädigten Unternehmen für benötigte Liquidität sorgen
(...) Wie das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder jetzt vereinbarten, sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 für Unternehmen und Vermieter nachträglich herabgesetzt werden können. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch.
Darüber hinaus sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, bei einer nachweislich unverschuldeten Verhinderung infolge der Pandemie auf Antrag hin ihre Lohnsteueranmeldungen später einreichen zu können.
Nach geltendem Recht ist ein Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich, sobald ein Verlust entstanden ist, der nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Da die Prognose eines konkreten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 derzeit kaum möglich ist, wird dieser auf frei formulierten Antrag (kein Formular nötig) beim zuständigen Finanzamt für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffene Unternehmen und Vermieter für die Vorauszahlungen 2019 pauschaliert. Er wird vereinfachend mit 15 Prozent des Saldos der Gewinneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen, die der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegt wurden.
Der Verlustrücktrag ist gedeckelt auf maximal eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagungen. Wie hoch der Verlustrücktrag dann tatsächlich ausfällt, wird in der Veranlagung für das Jahr 2020 vom Finanzamt ermittelt.
Ferner haben sich das Bundes- und die Länderfinanzministerien darauf geeinigt, dass Arbeitgeber die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängern können. Voraussetzung: Sie selbst oder die von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung Beauftragten müssen durch die Auswirkungen der Corona- Pandemie nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt in diesem Fall maximal zwei Monate.
WEITERES: Steuerpflichtige können beispielsweise bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern erstattet. Außerdem gebe es die Möglichkeit der zinslosen Stundung fälliger Einkommen-, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer. Auf Antrag können auch die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer an die neue wirtschaftliche Lage angepasst werden.
Quelle: www.mdfe.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.664730.de
Plakate zum Download und selber ausdrucken!
Auf der Webseite der IHK Cottbus können Sie Plakate zum selber ausdrucken herunterladen. Thematisiert werden Kundeninfos zum: Mindestabstand, Maske tragen, Nies- und Hustenetikette, Bargeldlos zahlen.
www.cottbus.ihk.de/ dateien/ dokumenten-download/ mitgliederservice/ corona/ Plakat-Abstand-1.pdf?_t=1587904726
www.cottbus.ihk.de /dateien/ dokumenten-download/ mitgliederservice/ corona/ Plakat-Abstand-2.pdf?_t=1587904726
www.cottbus.ihk.de /dateien/ dokumenten-download/ mitgliederservice/ corona/ Plakat-Abstand-3.pdf?_t=1587904726
www.cottbus.ihk.de /dateien/ dokumenten-download/ mitgliederservice/ corona/ Plakat-Abstand-4.pdf?_t=1587904726
Auch die Berufsgenossenschaft bietet (aktualisierte) vorgefertigte Plakate zum Download an:
www.bghw.de/ die-bghw/ faq/faqs-rund-um-corona/ spezielle-fragen-fuer-beschaeftigte-im-handel-und-in-der-warenlogistik/ aushaenge-fuer-kassen-und-bedientheke-deutsch
Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.
Auch hinter Plexiglasscheiben besteht im Einzelhandel die Pflicht zum Tragen der Mund- und Nasenbedeckung
Seit dem 27.04.2020 müssen im Einzelhandel Kunden sowie Verkäufer*Innen eine Munde- und Nasenbedeckung tragen.
Bauliche Maßnahmen, wie z.B. Spuckschutz (Plexiglaswände) für das Verkaufspersonal sind eine weitere Hygienemaßnahme, trotzdem müssen Verkäufer*Innen auch hinter der Plexiglasscheibe eine Mund- und Nasenbedeckung tragen.
Dies wird in §11 Absatz 2, durch die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 17.04.2020 geändert durch Verordnung vom 24.04.2020, eindeutig geregelt.
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) Verordnung "SARS-CoV-2-EindV" kann hier aufgerufen werden.
Pflicht zur Mund-Nasenbedeckung in Einzelhandel und ÖPNV ab 27.04.2020
Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (auch in Regionalbahnen und Regionalexpress) im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. (...) Menschen mit Behinderungen und diejenigen Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.
Quelle: www.brandenburg.de/ sixcms/ detail.php?gsid=bb1.c.664579.de
Wichtig: Die "Maskenpflicht" entschärft im Einzelhandel KEINE aktuell bestehenden Verordnungen.
Zur Zeit wird ein Verstoß gegen das Tragen der Mund-Nasenbedeckung im Land Brandenburg nicht im Bußgeldkatalog geregelt.
Lockerung im Brandenburger Einzhandel treten erst ab 22.04.2020 in Kraft
Wir möchten noch mal darauf hinweisen, dass es in Brandenburg NICHT ERLAUBT IST AM 20.04.20 seine Unternehmung wieder zu eröffnen.
Erklärung: Die Bundesregierung hat Maßnahmen beschlossen, die in den Bundesländern jeweils noch einzeln ratifiziert werden müssen. Die Bundesländer geben also erst noch Ihre eigenen Regelungen heraus und daran müssen sich dann die Gewerbetreibenden halten.
Ergebnis: Erst ab Mittwoch dem 22.04.2020 kommt es zur Lockerung im Brandeburger Einzelhandel!
Einzelhandel
Über die bisherigen Regelungen hinaus dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern bzw. Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern reduzieren, unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 generell wieder öffnen. Diese Lockerung gilt auch für Einkaufszentren (Malls / Shopping-Center) entsprechend. Dabei gilt die Bezugsgröße für die 800 Quadratmeter für die einzelnen Geschäfte. Aber: Das Center-Management verantwortet die Einlasskontrollen und Hygiene-Maßnahmen. Abstandsregeln müssen gewahrt bleiben, Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum sind zu unterbinden.
- Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhändler dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche ab 22. April öffnen.
- Körpernahe Handwerks- und Dienstleistungen wie Nagelstudios, Tätowierern, Kosmetikstudios, Fußpflege, Massagesalons bleiben weiter geschlossen. Friseure sollen – unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln - ab 4. Mai wieder öffnen dürfen.
- Die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern ist unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt
- Gastronomische Angebote bleiben auf den außer Haus-Verkauf beschränkt.
- Der gewerbliche Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte Betrieb von Marinas und Häfen. Die zuständigen Behörden können vor Ort abweichende Regelungen treffen.
- Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen weiter strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.
- Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.
- Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenfalls ab dem 22. April 2020 wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt beachtet werden.
Quelle, 17.04.2020, 18 Uhr: wwwkkm.brandenburg.de/ kkm/ de/ start/ presse/ pressemitteilungen/ detail/ ~17-04-2020-kabinett-beschliesst-erste-lockerungen
Web-Portale
-nr-3080-vorschaubild.png)
Sei loyal, kauf lokal. Unter diesem Motto möchte die KW'er Webseite Unternehmungen aus und um KW mit den Bewohnern und Kunden aus der Region - gerade in der Corona-Krise - zusammenbringen. Unternehmungen können kostenfrei "ihre Botschaft an ihre Kunden" an der "digitalen Litfaßsäule" posten.
www.lokalhelden.kw-city.de
In der öffentlichen Facebook-Gruppe "Lokalhelden KW für Heimbleiber - Support your local" mit über 300 Mitgliedern, können Unternehmen aus Königs Wusterhausen und Umgebung Information, Angebote und Co. während des Lockdowns posten.
www.facebook.com/groups/heimbleiber
Auf dieser Plattform können Kunden Gutscheine für ihre Lieblingsorte kaufen. Des weiteren wurden hier regionale Lieferservices und regionale Online-Shops zusammengestellt.
www.brandenburghelfen.de
Die MAZ unterstützt Händler in Not und bietet für die Leser eine Liste, welche Angebote und Ideen die lokalen Geschäfte, Restaurants, Cafés und Einzelhändler haben und wie man sie jetzt unterstützen kann.
www.hilfsportal.online/maz
Wie ist der aktuelle Stand bei den Soforthilfeanträgen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB bearbeiten die Anträge unter Hochdruck, auch an den Wochenenden und über Ostern. Das Team ist beständig verstärkt worden. Seit dem Start des Zuschussprogrammes am 25. März wird das Ziel verfolgt, bis Ende April alle Anträgen beschieden zu haben. Das Soforthilfeprogramm ist für den Bedarf von 3 Monaten ausgerichtet. Die Antragsteller geben also ihren wirtschaftlichen Schaden (Betriebskosten) für drei Monate an - März, April, Mai. Anträge können bis Ende Mai auch rückwirkend gestellt werden. Zudem stehen Darlehensprogramme zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe mittelfristig zu überbrücken. Soloselbständige und Kleinunternehmen, die neben ihrem wirtschaftlichen Schaden in Existenzprobleme geraten, da sie momentan keine Einkünfte haben, können bei den Jobcentern durch einen erleichterten Zugang Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch II – also Hartz IV - stellen.
Stand 07.04.2020
Quelle: www.mwae.brandenburg.de/ de/ informationen-zu-den-auswirkungen-des-corona-virus
Welche Geschäfte dürfen geöffnet haben?
Diese Liste, welche im nachfolgenden Link zu finden ist, ist eine Orientierungshilfe für Gewerbe, welche Geschäfte geöffnet werden dürfen (samt Auflagen) und welche geschlossen bleiben müssen, welche Dienstleistungen derzeit angeboten werden dürfen und welche nicht.
www.kkm.brandenburg.de/ kkm/ de/ start/ fragen-und-antworten/ wirtschaft/ tabelle-sars-cov-2-eindv
Diese Liste ist hier auch als PDF verfügbar.
Nützliche Links zur Praxis und zu Förderprogrammen
Not mach erfinderisch. Aufgrund der Krise überlegen einige Unternehmungen ein zweites Standbein aufzubauen, bzw. ihre Produkt- und Dienstleistungspalette, der Situation angepasst, zu erweitern. Konkrete Unterstützung leisten hier die Branchenteams der Wirtschaftsförderung Brandenburg.
www.wfbb.de/de
Informationen zu verschiedenen Förderprogrammen.
www.foerdernavigator-brandenburg.de
Das Coronavirus: Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten im Handel und der Warenlogistik mit "Best Practice"-Beispielen gegen Corana-Infektionen für den Handel. www.bghw.de/ presse/ pressemitteilungen/ aktuelle-pressemitteilungen/ das-coronavirus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik
KW'er facebook-Gruppe für Kunden-Angebote "ins Leben gerufen"
Es wurde eine lokale facebook-Gruppe ins Leben gerufen, bei der Unternehmungen jeder Art Ihre Informationen an Ihre Kunden, in dieser Zeit voller Einschränkungen, posten können. Sei es „Wir haben geöffnet“, „Nutzen Sie unseren Lieferservice“, etc.
Ziel ist es für Königs Wusterhausen eine Übersicht über die Aktivitäten der Unternehmungen zu sammeln und Kunden bereit zu stellen. Dies ist ausdrücklich für „ganz“ KW gedacht. Bei genügend Input wird es im nächsten Schritt eine eigenständige Info-Webseite geben, bei der diese und neue Inhalte einfließen, so dass auch Kunden außerhalb facebook’s einen Anlaufpunkt haben. „Krisen-Angebote“ können dann direkt an diese Seite gesendet werden.
Der Citypartner Königs Wusterhausen e.V. begrüßt diese Initiative und unterstützt dieses Vorhaben mit Netzwerkarbeit.
Wir ermutigen auch Sie Ihre Informationen bereit zu stellen, so dass dies für KW‘er Kunden einen Anlaufpunkt im Netz mit tollem Mehrwert bietet. Teilen Sie diese Gruppe in den sozialen Netzwerken und laden Sie weitere KW'er Unternehmungen zum Mitmachen ein.
www.facebook.com/groups/heimbleiber
Eine Initiative des KULTurKino Capitol, 1000 Elephants GmbH, Steffen Reddig – Design & Consulting, Citypartner Königs Wusterhausen e.V.
Erklärvideo: ILB-Soforthilfe Corona Brandenburg
Hier wird die Beantragung für die Soforthilfe Corona Brandenburg, das Förderprogramm für Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, ausführlich in einem Webinar erklärt. Im Anschluss folgt die Aufzeichnung der nachfolgenden "Fragerunde". Weitere Infos unter den Webseiten der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
www.youtube.com/ watch?v=Ulj_tr0GEU0
Quelle: www.youtube.com/ watch?v=Ulj_tr0GEU0
Soforthilfe Corona Brandenburg - Antrag kann ab heute eingereicht werden
Ab heute (25.03.2020) kann seit 09:00 Uhr der Antrag (hier) heruntergeladen werden. Den unterschriebenen Antrag inkl. der notwendigen Anhänge senden Sie an soforthilfe-corona@ilb.de (als PDF oder Jpg; max. 15MB).
Auf dieser Webseite der ILB finden Sie den Antrag, sowie Hilfestellungen, Muster-Anträge, Fragen und Antworten, etc.
Die Informationen, Dokumente, sowie der Antrag sind gut aufbereitet. Nutzen Sie diese Gelegenheit. Tipp: Machen Sie sich Notizen, wie Sie auf die Schadenssumme kommen, da die Prüfung, ob die finanzielle Unterstützung tatsächlich nötig war, erst später erfolgen wird. Bedenken Sie: Der Antrag kann nur einmal gestellt werden und die Schadensberechnung ist für 3 Monate möglich (hier können also auch erwartete Schäden mit einfließen). Die Antragsfrist läuft bis Ende Dezember dieses Jahres.
mindestens notwendige Anhänge / Anlagen sind:
- Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (bei Einzelunternehmen ist dies "nur" die Gewerbeanmeldung)
- Gewerbeanmeldung
- Kopie des gültigen Personalausweises (beidseitig)
- Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige / Beschäftigte (nicht notwendig bei Anträgen mit weniger als 5 Mitarbeiter/Innen).
Ein paar Fragen & Antworten (noch mehr "Fragen und Antworten" erhalten Sie hier)
Zähle ich als Soloselbstständiger oder Freiberufler zu den Erwerbstätigen (Beschäftigten)?
Nein, eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (SGB IV §7), insofern muss bei der Abfrage eine 0 eingetragen werden.
Was wird im Textfeld "Grund der existenzbedrohlichen Lage" erwartet?
Eine konkrete Beschreibung der Ursache des Liquiditätsengpasses (z.B. behördliche Anordnung der Schließung, Abhängigkeit von Zulieferern, siehe Musterantrag).
Handelt es sich bei der Abfrage zur Höhe des entstandenen Schadens um eine IST Betrachtung oder können auch zu erwartende Schäden eingetragen werden?
Schäden, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind und ggf. in den kommenden 3 Monaten erwartet werden, können angegeben werden.
Wie ist der entstandene Schaden zu beziffern (als Umsatz-oder Ertragsausfall)?
Es gibt sowohl die Möglichkeit den Umsatz-als auch den Ertragsausfall geltend zu machen.
Kann ich auch als nebenberuflich Selbstständiger einen Antrag stellen?
Ja,sofern eine Gewerbeanmeldung bzw. die Finanzamtsbestätigung zur freiberuflichen Tätigkeit vorliegt.
Bei Fragen und Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Tel: 0331 - 2318 22 99 (Mo-Fr 9-20 Uhr; Sa 10-14 Uhr), E-Mail: soforthilfe-corona@ilb.de. Beachten Sie, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug zur Folge haben können.
Quelle: www.ilb.de/ de/ wirtschaft/ zuschuesse/ soforthilfe-corona-brandenburg
Links zu spezifische Hilfestellungen und Hilfeleistungen
Fördermittelfinder zur Corona-Krise:
www.finder.wir-bleiben-liqui.de
Hartz 4 beantragen als Selbständiger
www.haushaltsgeld.net/ hartz-4-fuer-selbstaendige-wer-hat-anspruch.html
Fragen und Antworten
In den beiden folgenden verlinkten PDF-Dokumente (diese werden weiterhin aktualisiert) finden Sie ausführliche und tiefgründige Antworten auf Fragen.
Wirtschaftsprüferkammer - Coronavirus – Fragen und Antworten - PDF 12 Seiten
www.wpk.de/ fileadmin/ documents/ Neu/ WPK_Coronavirus_Fragen_und_Antworten.pdf
Bundessteuerberaterkammer - Coronavirus – Fragen und Antworten - PDF 46 Seiten
www.bstbk.de/ downloads/ FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
Bundesrechtsanwaltskammer - Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft
www.brak.de/ die-brak/ coronavirus
Auf Antrag Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung. Bei diesen Unternehmen ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.
Quelle: www.mdfe.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.662210.de
IHK Cottbus: Update Corona-Hilfen
Die IHK Cottbus informiert: Die Eckdaten für nicht rückzahlbare Zuschüsse gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen sind seit heute verbessert worden.
- bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000,- EUR
- bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000 EUR,
- bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR (auch für Soloselbstständige ohne Mitarbeiter)
- bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.
Für den Antrag sind diese Dokumente erforderlich:
- HR-Auszug bzw. Gewerbemeldung (wenn älter als 3 Monate und seitdem ohne Änderungen, das bitte darauf handschriftlich vermerken und unterschreiben),
- Kopie Personalausweis,
- ein Lohnjournal zum Nachweis der Anzahl der Beschäftigten und
- ggf. die "De-minimis-Bescheinigung" (sofern Sie bereits Beihilfe erhalten haben).
Es gibt keinen Grund, sofort den Antrag stellen zu müssen. Die Antragsfrist läuft bis Ende Dezember dieses Jahres.
Die Zuschüsse sollen höchstens drei Monate gezahlt werden. Ob die finanzielle Unterstützung tatsächlich nötig war, soll erst im Nachhinein geprüft werden. Falls sich dann herausstellt, dass die Hilfen unberechtigt in Anspruch genommen wurden, sollen die Zuschüsse im Nachhinein in Darlehen umgewandelt werden.
Quelle: Aus dem Newsletter der IHK Cottbus vom 23. März 2020 - 21:40 und www.cottbus.ihk.de/ mitgliederservice/ corona.html
Tätig sein trotz Schließung
Trotz Schließung können Unternehmungen (nach aktueller Lage) wirtschaftlich tätig sein! Anbei ein paar Beispiele!
Geschäftsschließung aber Lieferdienst, bzw. kontaktlos abholen
Liebe Kundinnen, liebe Kunden, unser Geschäft wurde für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie können aber sämtliche Waren kaufen und nach Vereinbarung kontaktlos abholen oder mit uns eine kostenlose und kontaktlose Lieferung vereinbaren.
Eine entsprechene Word-Vorlage können Sie hier auf der Webseite der IHK downloaden.
Das Verbot der Öffnung von Geschäften des Einzelhandels jeder Art ist erforderlich, da sonst über den dortigen Kontakt die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Bei einer persönlichen Lieferung dürfte diese Infektionsgefahr nicht vergleichbar sein. Abhol- und Lieferservices sind daher ausgenommen. Ebenso können Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (sowie handwerksähnliche Leistungen) weiterhin erbracht werden.
Quelle: www.cottbus.ihk.de/ newsblog/ shutdown-wer-ist-betroffen.html
Mischbetriebe - Reperaturen, Reinigung weiterhin anbieten!
Handwerker und handwerksähnliche Betriebe sind von der Betriebsuntersagung nicht betroffen. Verkauf ist also nicht möglich, Reparaturen (Fahrrad, Auto, Technik, Uhren, etc.) können vorgenommen werden. Bei Handwerksbetrieben empfiehlt die IHK dringend die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer.
Gleiches gilt für Betriebe, die verschiedene Dienstleistungen, aber auch Waren anbieten. Verkauf ist nicht möglich, aber Dienstleistungen können weiterhin erbracht werden.
Quelle: www.cottbus.ihk.de/ newsblog/ shutdown-wer-ist-betroffen.html
Blumenläden - Fragen Sie beim Ordnungsamt nach
Die Eindämmungsverordnung macht eine Ausnahme von der Betriebsuntersagung für Bau- und Gartenmärkte. Inwiefern Blumenläden als Unterform von Gartenmärkten und Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Eisenwaren-, Farben- oder Bodenfachgeschäfte als Unterformen von Baumärkten anzusehen sind, ist bisher abschließend nicht geklärt. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem zuständigen Ordnungsamt auf, wie dies in Ihrer Gemeinde gehandhabt wird.
Quelle: www.cottbus.ihk.de/ newsblog/ shutdown-wer-ist-betroffen.html
Die Öffnung von Einkaufszentren, Outlet-Centern und Kaufhäusern ist nur für die bekannten Ausnahmen (siehe hier, bzw. im Dokument SARS-CoV-2-EindV2) erlaubt.
Quelle: www.cottbus.ihk.de/ newsblog/ shutdown-wer-ist-betroffen.html
Genrell gilt!
- Umsetzung der Hygenemaßnahmen, auf dieser Seite erhalten Sie die Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen
- Kein Publikumsverkehr, auch nicht in Shoowrooms, nur in den bekannten Ausnahmefällen, siehe hier, bzw. im Dokument SARS-CoV-2-EindV2
- bei Publikumsverkehr, weißen Sie Ihre Kunden auf genügend Abstand hin, durch Schilder (Vorlagen zum Download finden Sie auf dieser Seite im nächsten Beitrag oder hier) und Ansagen, führen Sie eine Einkaufswagenpflicht ein (als Abstandshalter), minimieren Sie die Anzahl Ihrer Kunden welche zur selben Zeit im Geschäft sind (Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen), schützen Sie Ihre Mitarbeiter durch "Spuckschutz" (z.B. Plexiglas im Kassenbereich), Desinfizieren Sie regelmäßig Flächen (Griffe von Einkaufskörben, Kartenlesegeräte, Griffe allgemein, Touchpads bei Getränke und Zigarettenautomaten, usw.), sperren Sie ggf. Kundentoiletten.
- bei Publikumsverkehr, sollte genügend Platz vorhanden sein, dürfen trotzdem in Wartebereichen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Muster zum Download
Auf der Webseite der IHK Cottbus erhalten Sie zum Download (Word-Dokument) ein Muster "Arbeitgeberbescheinigung - Passierschein für Arbeitnehmer"
Auf der Webseite der IHK Cottbus erhalten Sie zum Download (Word-Dokument) ein Muster "Kundeninformation - Geschäftsschließung aber Lieferdienst"
Auf der Webseite der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erhalten Sie viele "Muster um Warteschlangenmanagement" (Musteraushänge für den Kassenbereich, die Bedientheke, den Eingang usw.) als kostenloser Download.
Stadt KW - Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona Virus
Für alle von den Auswirkungen des Coronavirus Betroffenen in Königs Wusterhausen stellt die Stadtverwaltung einen Antrag auf zinslose Steuerstundung zur Verfügung. Die Bearbeitung der Anträge wird im Rathaus zeitnah erfolgen. Zu finden ist das Formular auf der Internetseite der Stadt Königs Wusterhausen unter: https://www.koenigs-wusterhausen.de/ 939488/ Steuererleichterungen-aufgrund-der-Auswirkungen-des-Coronavirus, sowie im unten verlinkten PDF-Dokument.
Quelle: https://www.koenigs-wusterhausen.de/ 939579/ Corona-Muehleninsel-gesperrt
Download: Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdfNotfall-Kinderzuschlag
-nr-4499-vorschaubild.jpg)
Die Corona-Pandemie sorgt bei vielen Familien dafür, dass das Geld knapp wird. Diese Familien will das Bundesfamilienministerium mit einem Notfall-Kinderzuschlag unterstützen. Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 € zusätzlich bedeuten. Ab dem 1. April müssen Familien dafür nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen. Für den Notfall-KiZ zählt nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragsstellung. Nach dem Beschluss im Kabinett sollen die neuen Regelungen noch in dieser Woche in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
"Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.
Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet.
Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020."
Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de/kiz
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sofortmaßnahmen für die Kunden der GEMA
Die GEMA informiert:
Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
Quelle: www.gema.de/ musiknutzer/ coronavirus-kundenunterstuetzung
Neue Vorschriften des Land Brandenburg zur Eindämmung des Corona Virus
Aus der Pressekonferenz von Ministerpräsident Dietmar Woidke, vom 22.03.2020.
Die Regelungen gelten bereits ab dem 23.03.2020 und sind in dem unten verlinkten PDF einzusehen. Unternehmensrelevante Fakten sind hervorgehoben. Rot = Verbote/Einschränkungen; Grün = Erlaubt/Ausnahmeregelungen.
Update vom 23.03.2020: Im unten verlinkten Dokument finden Sie die aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg. Diese ist für Brandenburg auschlaggebend.
Download: Neue_Vorschriften_des_Land_Brandenburg_zur_Eind-ae-mmung_des_Corona_Virus_vom_22.03.2020.pdfDownload: Verordnung_Land_Brandenburg-SARS-CoV-2-EindV2.pdfInformationen zur VerdienstAusfall-Entschädigung
Sollte wegen des Verdachtes einer Corona-Infektion für Beschäftigte eine Quarantäne durch eine Behörde angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde zu zahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit erstattet. Zusätzlich können auf Antrag die auf die Entschädigung entfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Rentenversicherung erstattet werden.
Direkt Erkrankte (Krankschreibung durch einen Arzt) erhalten ihre Lohnfortzahlung wie üblich erst vom Arbeitgeber und im Anschluss über die Krankenversicherung.
Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungenm auch nicht bei freiwilliger Quarantäne.
Kann ich auch, wenn ich selbstständig bin, wegen einer angeordneten Quarantäne Entschädigung erhalten?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im unten verlinkten Merkblatt und auf der Webseite https://lavg.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.661750.de.
Quellen: https://lavg.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.661750.de und https://mwae.brandenburg.de/ de/ bb1.c.661351.de
Download: Antrag_auf_Verdienstausfallentsch-ae-digung-IfSG_18.03.2020.pdfDownload: Merkblatt_f-ue-r_die_Zahlung_von_Verdienstausfallentsch-ae-digung-IfSG_18.03.2020.pdfkostenlose Video-Konferenz ohne Software
Auf www.meet.jit.si können Sie und Ihre Mitarbeiter ohne extra Software und ohne Registrierung kostenlose Videokonferenzen halten, über PC (empfohlen Google Chrome) und/oder Smartphone (App notwendig) - verschlüsselt und in deutsch. Auch Desktop-Bildschirme können geteilt werden (ggf. ist dies bei Firefox nicht möglich).
Auf der Webseite der Uni Freiburg gibt es ein kleines Einführungsvideo.
Erweiterungen zur Beschränkung sozialer Kontakte
Unternehmenrelevante Einschränkungen:
- Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
- In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen
Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Erklärvideo: Kurzarbeitergeld Teil 1+2 und Info-Flyer
Das Video erklärt Ihnen als Arbeitgeber im ersten Teil, in welchen Fällen Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten können. Im zweiten Teil erfahren Sie, wie Sie Kurzarbeitergeld anzeigen sowie beantragen können und wie die Leistung berechnet wird.
Teil 1: https://www.youtube.com/ watch?v=GZnn1Ra1Jxs
Teil 2: https://www.youtube.com/ watch?v=gRopyp-PEUI
Der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Vorbehaltlich der beabsichtigten Verordnung zum Kurzarbeitergeld, sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschiedet werden:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld soll bestehen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge sollen für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet werden.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen ebenfalls in Kurzarbeit gehen und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll verzichtet werden.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Weitere ausführliche Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld mit häufigen Fragen & Antworten finden Sie auf dieser Seite https://www.arbeitsagentur.de/ news/ corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Quelle: https://www.youtube.com/ watch?v=GZnn1Ra1Jxs
Update vom 23.03.2020: Info-Flyer hinzugefügt
Download: Informationen_zum_Kurzarbeitergeld_ab_01.03.2020_(Corona-Krise).pdfSoforthilfeprogramm durch das Land Brandenburg
Update am 24.03.2020 . Die IHK Cottbus informiert: Die Eckdaten für nicht rückzahlbare Zuschüsse gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen sind seit heute verbessert
Zuschüsse bis 60.000 Euro möglich – Anträge können ab Mitte der nächsten Woche über die ILB gestellt werden.
Potsdam, 20. März 2020. Brandenburgs Landesregierung legt ein Soforthilfeprogramm auf, das sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind. Wie Finanzministerin Katrin Lange und Wirtschaftsminister Jörg Steinbach heute in Potsdam mitteilten, besteht dieses Soforthilfeprogramm aus zwei Bestandteilen: Zum einen sollen notleidende Unternehmen unbürokratisch und kurzfristig zwischen 5.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung erhalten können. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000,- EUR,
- bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000,- EUR 9.000,- EUR (auch für Soloselbstständige ohne Mitarbeiter),
- bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR
Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Die vollständige Richtlinie wird in den nächsten Tagen online bei der ILB veröffentlicht.
Das Soforthilfeprogramm startet voraussichtlich ab kommender Woche Mittwoch, dem 25. März 2020.
Informationen zu dem Programm werden auf der Seite der Investitionsbank ILB veröffentlicht, sobald sie vorliegen. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen. Erst mit dem Start des Programms können auch Anträge bearbeitet werden!
Unternehmen und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, wenden sich bitte ab Programmstart an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Tel: 0331 - 660 2211, E-Mail: beratung@ilb.de
Alle Programme, die für durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geratene Unternehmen und Gewerbetreibende nutzen können, hat die ILB online zusammengestellt.
Quellen: https://mdfe.brandenburg.de/ cms/ detail.php/ bb1.c.662089.de und https://mwae.brandenburg.de/ sixcms/ detail.php?id=947793
Hotline
Anfrage zur Schließung von Unternehmen und Gewerbetreibenden
Landkreis Dahme-Spreewald: Telefon: 03375 5238-0 (Landkreis verweist auf die Wirtschaftsförderung)
Krisenteam der IHK Cottbus
Für konkrete Fragen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise hat die IHK Cottbus ein Krisenteam aus Finanzierungs- und Förderungsexperten zusammengestellt, die zu den wichtigsten Themen beraten. Unternehmen erreichen das Krisenteam über die Hotline: 0355 365-1111 und via E-Mail an hilfe@cottbus.ihk.de.
IHK Cottbus: Update Corona-Hilfen
- Am 19. März 2020 hat der Finanzausschuss des Landtages die erforderlichen finanziellen Mittel für den Start der Soforthilfe beschlossen.
- In der ILB werden jetzt alle Vorbereitungen getroffen, dass ab Mittwoch, 25. März 2020, Anträge für die Soforthilfe gestellt werden können.
- Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und freiberuflich Tätige mit bis zu 100 Beschäftigten. Ein einfaches Antragsformular ist in Vorbereitung.
- Alle weiteren Informationen zum Programm finden Sie in den nächsten Tagen auf dieser Corona-Sonderseite: https://www.ilb.de/de/ covid-19-aktuelle-informationen/ aktuelle-unterstuetzungsangebote/
Weitere News
- Die KfW wird für Ihre Unterstützungsprogramme eine vereinfachte Risikoprüfung mit den Hausbanken vornehmen: https://www.kfw.de/ KfW-Konzern/ Newsroom/ Aktuelles/ KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
- Wie das Finanz- und das Wirtschaftsministerium heute gemeinsam mit der Bürgschaftsbank mitteilten, wird der Höchstbetrag für eine Bürgschaft von bislang 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt, zunächst befristet bis Ende 2020.
Auf der Webseite https://www.cottbus.ihk.de/ mitgliederservice/ corona.html finden Sie u.a.
- ein Merkblatt zu "Arbeitsrecht und Corona",
- ein Merkblatt zu "Auflösung von Verträgen",
- ein Muster für einen Antrag auf Stundung/ Herabsetzung von Steuerzahlungen
- ein Merkblatt "Grenze", in dem sich Link zur Pendlerbescheinigung der Deutschen Bundespolizei befindet
Quelle: Aus dem Newsletter der IHK Cottbus vom 19. März 2020 - 20:21
Teil 2 - Corona-Krise - Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Wir möchten Ihnen hier noch weitere Informationen zur wirtschaftlichen Unterstützung in der Corona-Krise bereitstellen.
Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB):
Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können sich an die Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden. Die WFBB-Regionalcenter sowie die zentral eingerichtete Anlaufstelle nehmen Ihr Anliegen gerne auf. Auf dieser Seite finden Sie einen Link zu einem Fragebogen, sowie die Telefonnummer der zentralen Anlaufstelle:
https://www.wfbb.de/de/ Corona-Virus-Unterst%C3%BCtzung- f%C3%BCr-Unternehmen
Von der IHK Cottbus kamen folgende Information:
Was bekannt ist:
- Wir haben eine Zusammenfassung der von Schließung betroffenen Gewerbe nach der "Corona Eindämmungsverordnung" des Landes Brandenburg erstellt: https://www.cottbus.ihk.de/ newsblog/ shutdown-wer-ist-betroffen.html
- Die Finanzämter wie die Zollverwaltung sind angehalten, Anträge auf Stundungen, Vollstreckungsaufschub, Anpassungen von Vorauszahlungen und Aussetzungen von Vollstreckungsmaßnahmen der Lage angemessen zu behandeln.
- Die Arbeitsagentur bietet zum Kurzarbeitergeld umfangreiche Informationen, sowie Online-Formulare für die Anzeige von Kurzarbeit als auch für den Antrag von Kurzarbeit. Anträge sind rückwirkend um 01.03.2020 möglich
Was erwartet wird:
- Die Bundesregierung hat besondere steuerliche Erleichterungen und der Zugang zu umfangreichen Liquiditätshilfen auch für Soloselbstständige angekündigt.
- Die Insolvenzantragspflicht soll bis voraussichtlich 30.09.2020 ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und Sanierungschancen bestehen.
- Die Landesregierung Brandenburg wird die Liquiditätshilfen des Bundes mit eigenen Mitteln des geänderten Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramms (KoSta) ergänzen. Die entsprechende Landesförderrichtlinie soll weitere Wirtschaftszweige, die bisher von Hilfen ausgeschlossen und stark von der aktuellen Wirtschaftslage betroffen sind, in die Förderung einschließen.
- Bitte nehmen Sie auch Kontakt zu Ihrer Hausbank bei Liquiditätsengpässen auf.
- Diese und weitere Unterstützungsangebote im Zuge der Corona-Krise hat die IHK Cottbus hier zusammengefasst: https://www.cottbus.ihk.de/ mitgliederservice/ corona.html
- Das als Download bereitgestellte Merkblatt auf dieser Internetseite wird regelmäßig aktualisiert, sobald neue Förder- und Unterstützungsangebote bekannt sind und genutzt werden können.
Minijob-Zentrale:
Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sind von den Auswirkungen gleichermaßen betroffen. Hier finden sie häufige Fragen und Antworten.
https://blog.minijob-zentrale.de/ 2020/03/18/ coronavirus-und-minijob-ihre-fragen-an-uns/
DEHOGA:
Der DEHOGA informiert auf folgender Seite ausführlich, u.a. weißt dieser auch auf die hohen Strafen hin, welche bei Nichtbeachtung durch die neuen Regelungen drohen können.
https://www.dehoga-bundesverband.de/ presse-news/ aktuelles/ dehoga-informiert-coronavirus/
Teil 1 - Corona-Krise - Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Anbei einige Links zum Thema: Auswirkungen des Coronavirus - Informationen und Unterstützung für Unternehmen.
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen & Antworten, Hilfe zur Unterstützung, Anträge, Information für Ihre Angestellten/Mitarbeiter, etc.
Land Brandenburg:
https://mwae.brandenburg.de/ de/bb1.c.661351.de
Bundeswirtschaftsministerium informiert über das kurzfristig aufgelegte Hilfsprogramm und bietet auch Hilfen für KMU an. Informationen dazu erhalten Sie unter:
https://www.bmwi.de/ Redaktion/ DE/ Dossier/ coronavirus.html
VDI - Coronavirus: Informationen zur Unterstützung von kleineren und mittleren Unternehmen:
Finanzierungsportal - Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen:
Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV
Der Landesregierung Brandenburg hat folgendes Gesetz- und Verodnungsblatt am 17.03.2020 veröffentlicht.
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
- Das PDF-Dokument zum Download befindet sich am Ende dieses Artikels.
Vor allem §2, §3 Abs. 1 und Abs. 4 und $6 sind für die Gewerbetreibenden und Gastronomen sowie Kulturschaffenden relevant.
§ 2 Verkaufsstellen des Einzelhandels
1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker
und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränke-märkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel.
(3) Eine Öffnung der unter Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Laden-öffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.
§ 3 Besondere Arten von Gewerbebetrieben
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist: Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spiel-banken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
(2,3) ....
(4) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
§ 6 Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
(2) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikums-verkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
(3) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen frühestens 6 Uhr öffnen und müssen spätestens 18 Uhr schließen.
(4) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikums-verkehr zu schließen.
(5) Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Download: SARS-CoV-2-Eind-ae-mmungsverordnung_-_SARS-CoV-2-EindV_(17.03.2020).pdf